„Auf
eigene
Gefahr“ – auch auf beworbenen Wanderwegen
Der
Bundesgerichtshof hat eine
Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des so genannten
„Harzer-Hexen-Stieg-Urteils“ des Oberlandesgericht Naumburg
zurückgewiesen (V1 ZR357 / 21). Damit ist das Urteil jetzt rechtskräftig: Einem Kläger, der während einer
Wanderung auf dem Harzer-Hexen-Stieg im Jahr 2018 von einem
umstürzenden Baum erfasst und dabei schwer verletzt wurde, steht kein
Schadensersatz zu. Das Urteil zeigt, dass touristisch beworbene
Wanderwege wie die „Qualitätswege Wanderbares Deutschland“ juristisch
ebenso behandelt werden wie andere Wanderwege.